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   VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19.NW   

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https://dejure.org/2019,34245
VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19.NW (https://dejure.org/2019,34245)
VG Neustadt, Entscheidung vom 11.09.2019 - 1 K 154/19.NW (https://dejure.org/2019,34245)
VG Neustadt, Entscheidung vom 11. September 2019 - 1 K 154/19.NW (https://dejure.org/2019,34245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 105 Abs 2a GG, § 5 Abs 4 KAG RP, § 1 SpielV, § 2 SpielV, Art 56 AEUV
    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer; Umsatzsteuergleichheit; Einheit der Rechtsordnung; Abwälzbarkeit; EU-Recht, Spielbanken; Erdrosselungswirkung bei 19 %-Steuersatz vom Einspielergebnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Die Normgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für § 5 Abs. 4 KAG steht vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a GG außer Zweifel (vgl. ebenso zu anderen Bundesländern: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15; BFH, Urteil vom 21.2.2018 - II R 21/15).

    Für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist es also unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Denn der Begriff der Bagatellsteuer bezieht sich nicht auf die Belastungswirkung aus Sicht des Steuerschuldners (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungssteuer, die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter u.U. zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebes zwingt (ebenso: BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Indem die Vergnügungssteuer also im Kern an die Einkommensverwendung des Spielers knüpft, nicht aber an die Einkommenserzielung des Unternehmers, unterscheidet sich die Vergnügungssteuerproblematik maßgeblich von der Kernbrennstoffsteuerthematik (ebenso: BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Insbesondere Veränderungen im Maßstab und in der absoluten Höhe berühren den Typus der Vergnügungssteuer als herkömmliche Aufwandsteuer nicht (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    F) Daran anknüpfend ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Solange die Steuer auf Abwälzung angelegt ist, steht das der Lenkungswirkung nicht entgegen (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O. und Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Steuer darauf abzielt, die mit der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Die Steuer knüpft also im Kern an die Einkommensverwendung des Spielers, nicht aber an die Einkommenserzielung des Unternehmers an (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Dies ist bei der Prüfung, ob die Steuer auf die Spieler abgewälzt werden kann, ebenso zu berücksichtigen wie die Belastung mit weiteren Steuern wie die Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaft- und Gewerbesteuer und mit sonstigen notwendigen Kosten (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    36 I) Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Die Erhebung von Vergnügungssteuer neben der Umsatzsteuer verstößt daher nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsgebot (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O., dort wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Vergnügungssteuer zwei von vier Merkmalen einer Umsatzsteuer nicht erfüllt und daher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig bleibt; ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.8.2013 - 9 BN 1.13).Die Einschränkungen der Spielverordnung verhindern per se nicht die Abwälzung der Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher und stehen in Folge dessen auch nicht der Erhebung der Vergnügungssteuer entgegen (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O.).

    J) Auch verletzt die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht Art. 56 AEUV (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.).

    Für eine mittelbare Diskriminierung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Spieler an Geldspielautomaten in Spielhallen und anderen Aufstellorten sich typischerweise von Besuchern einer Spielbank unterscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 7.3.2017, a.a.O.: " Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liegt in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten "; BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5/15).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, dass es für die erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer maßgeblich auf die Entwicklung der Branche, vor allem der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ankommt, muss das erkennende Gericht dem Beweisantrag Ziffer 1 nicht nachkommen (ebenso zur unterlassenen Beweiserhebung bei Rückgriff auf steuerrelevante Indizien: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017, a.a.O.).

    Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb und andererseits innerhalb von Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer erhoben wird, entspricht dem Typus der herkömmlichen örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18).

    Dieser Beschluss ändert an den hier beachtlichen rechtlichen Vorgaben hingegen nichts; vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dort ausdrücklich erklärt, dass es dem Gesetzgeber innerhalb der durch Art. 105 und 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe offensteht, neue Steuern zu erfinden und bestehende Steuergesetze zu verändern (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.) hat dementsprechend entschieden, dass die Kernbrennstoffsteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer entgegensteht.

    F) Daran anknüpfend ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Es reicht also aus, dass die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Denn die Vergnügungssteuer ist - wie oben dargelegt - keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer vielmehr zweifelsfrei verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    J) Auch verletzt die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht Art. 56 AEUV (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eine Maßnahme, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, verletzt also nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Dienstleistungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, dass es für die erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer maßgeblich auf die Entwicklung der Branche, vor allem der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ankommt, muss das erkennende Gericht dem Beweisantrag Ziffer 1 nicht nachkommen (ebenso zur unterlassenen Beweiserhebung bei Rückgriff auf steuerrelevante Indizien: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017, a.a.O.).

    Auch das OVG RP (Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.), der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18) haben eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis akzeptiert.

    Dem trägt die Anknüpfung an das Einspielergebnis hinreichend Rechnung (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

  • BFH, 25.04.2018 - II R 43/15

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Die Normgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für § 5 Abs. 4 KAG steht vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a GG außer Zweifel (vgl. ebenso zu anderen Bundesländern: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15; BFH, Urteil vom 21.2.2018 - II R 21/15).

    Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

    Kompetenzrechtlich unbedenklich ist zudem die Rechtmäßigkeit eines neuen, höheren Steuersatzes (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, 29.6.2017 - 9 C 7.16; OVG NW, Beschluss vom 21.12.2016 -14 A 2374/16).

    Die Zahlung der Vergnügungssteuer ist vielmehr auf eine Abwälzung auf den Steuerträger angelegt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Steuerschuldner wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet werden (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

    Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Solange die Steuer auf Abwälzung angelegt ist, steht das der Lenkungswirkung nicht entgegen (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O. und Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    a) Zunächst ist festzuhalten, dass die für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehene Heranziehung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage der Steuer nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18: " Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses durchaus dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht ; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15).

    Auch das OVG RP (Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.), der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18) haben eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis akzeptiert.

    Dem trägt die Anknüpfung an das Einspielergebnis hinreichend Rechnung (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Nach alledem ist der Steuersatz von 19 % auf das Einspielergebnis mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG, Art. 52 der Landesverfassung) vereinbar (vgl. auch BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2014 - 6 C 11322/13
    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Die rechtlichen Rahmenbedingungen können und dürfen eine solche Abwälzbarkeit erschweren, solange dies nicht dazu führt, dass die Erwirtschaftung von Gewinn rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014 - 6 C 11322/13.OVG).

    b) Weiter wird auf die Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.3.2014, a.a.O., m.w.N.) verwiesen.

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Der Mindeststeuersatz für beide Spielgerätekategorien bleibt weit hinter dem in der Rechtsprechung bereits akzeptierten Mindeststeuersatz von 122 EUR (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.) zurück.

    Es kommt bereits in der Satzungsregelung und den Haushaltssatzungen selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck, denn die Mindeststeuer belastet Spielgeräte mit geringem Einspielergebnis und deren Betreiber überproportional, so dass ein unmittelbar aus der Norm selbst folgender Anreiz gesetzt wird, solche Geräte außer Betrieb zu nehmen, also die Zahl der Spielgeräte und damit das Spielangebot zu reduzieren (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ein selbst ohne die Erhebung von Vergnügungssteuer unprofitables Unternehmen genießt diesen verfassungsrechtlichen Schutz nicht (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3.5.2017 - 9 B 38.16; BVerwG, Urteil vom 3.5.2017, a.a.O.; Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08; Urteil vom 13.4.2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG würde entgegen der erkennbaren Intention des Verfassungsgebers leerlaufen (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Weiter besitzt die Beklagte in Anbetracht der dem Bestimmtheitsgebot genügenden gesetzlichen Übertragung der Besteuerungskompetenz durch § 5 Abs. 4 KAG ihrerseits die Kompetenz zum Erlass der streitbefangenen Vergnügungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16).

    Damit hat das Bundesverfassungsgericht also auch im Falle einer Umsatzreduzierung in Spielhallen, wie sie durch spielhallenspezifische Regelungen, aber auch durch steuerliche Lenkungseffekte eintreten kann, keine verfassungsrechtlichen Bedenken angemeldet - auch nicht vor dem Hintergrund des klägerseits thematisierten steuerrechtlichen Abstandsgebots.Insbesondere schließt die Begrenzung auf die herkömmlichen kommunalen Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis und begrenzter Belastungsintensität nicht aus, dass der Satzungsgeber den Lenkungszweck der Steuer deutlicher in den Vordergrund rücken und den Finanzierungszweck zurücktreten lässt (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.).

    Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl ist nicht anzunehmen, weil die Besteuerung es nicht unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Die Entscheidung des BVerfG zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss vom 13.4.2017, 2 BvL 6/13) steht der Erhebung der Vergnügungssteuer nicht entgegen.

    26 E) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.) steht der Erhebung der Vergnügungssteuer nicht entgegen.

    Ein steuerrechtliches Abstandsgebot, wie es das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.) fordert, kommt in der vorliegenden Fallkonstellation zweier unterschiedlicher Steuertypen schon deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, weil der Anknüpfungspunkt sich bei der Besteuerung durch Vergnügungssteuer zum einen und bei der Umsatzsteuer zum anderen unterscheidet.

    Indessen ist die Steuer auf Abwälzung auf den Steuerträger angelegt mit der Folge, dass die Unternehmer als Steuerschuldner von der Steuerlast wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet werden (BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.).

    Vielmehr lag der einschlägigen Entscheidung die Verfünffachung der Steuer zugrunde; in dieser Konstellation forderte der EuGH (Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.) das erwähnte "kohärente System".

  • BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH;

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Damit ist die Vergnügungssteuer keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 - 9 B 40.09).

    Denn die Vergnügungssteuer ist - wie oben dargelegt - keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer vielmehr zweifelsfrei verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Weiter hat die Vergnügungssteuer nach den obigen Ausführungen nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (so bereits BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 418/17

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten neben Umsatzsteuer - Erdrosselung

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    So hat das erkennende Gericht festgestellt, dass sogar ein Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses nicht erdrosselnd wirkt (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017 - 1 K 418/17.NW).

    Auch das OVG RP (Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.), der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18) haben eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis akzeptiert.

    Dem trägt die Anknüpfung an das Einspielergebnis hinreichend Rechnung (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Weiter besitzt die Beklagte in Anbetracht der dem Bestimmtheitsgebot genügenden gesetzlichen Übertragung der Besteuerungskompetenz durch § 5 Abs. 4 KAG ihrerseits die Kompetenz zum Erlass der streitbefangenen Vergnügungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16).

    Ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, dass es für die erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer maßgeblich auf die Entwicklung der Branche, vor allem der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ankommt, muss das erkennende Gericht dem Beweisantrag Ziffer 1 nicht nachkommen (ebenso zur unterlassenen Beweiserhebung bei Rückgriff auf steuerrelevante Indizien: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017, a.a.O.).

    Denn nach den vorstehenden Maßstäben kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht auf die Frage der Rentabilität des Betriebes der Klägerin an, sondern auf die wirtschaftlichen Auswirkungen im Erhebungsgebiet auf die Branche insgesamt (ebenso: VGH BW, Urteil vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 5.15

    Erdrosselnde Wirkung und Übergangsregelung bei Erhöhung der Spielgerätesteuer;

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
  • BFH, 20.12.1988 - X B 107/87

    Klarungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Gleichbehandlung von

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 2.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses der Automaten des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 14 A 576/16

    Erdrosselungswirkung bzgl. Erhebung der Vergnügungssteuer durch das Aufstellen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2019 - 6 B 10860/19

    Maßnahmen zur Beendigung des Monopols im Bereich der Veranstaltung und

  • OVG Sachsen, 21.01.2019 - 4 A 1/18

    Hundesteuer, ; Gewerbe; Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 08.03.2017 - II R 31/15

    Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker - Umfang der Wirkung eines

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 14 A 2374/16

    Zuordnung der Erhebung der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Gleichbehandlung

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Die Zahlung der Vergnügungssteuer sei vielmehr auf eine Abwälzung auf den Steuerträger angelegt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Steuerschuldner wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet würden (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 24 m. w. N.).

    Ihre volkswirtschaftliche Bedeutung sei nach wie vor gering (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 25).

    Die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss in BVerfGE 145, 171 ) stünden der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 27 m. w. N.).

    Weiter sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar sei (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 13 ff.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 64 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 36 ff.).

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Die Zahlung der Vergnügungssteuer sei vielmehr auf eine Abwälzung auf den Steuerträger angelegt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Steuerschuldner wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet würden (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 24 m. w. N.).

    Ihre volkswirtschaftliche Bedeutung sei nach wie vor gering (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 25).

    Die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss in BVerfGE 145, 171 ) stünden der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 27 m. w. N.).

    Weiter sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar sei (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 13 ff.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 64 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 36 ff.).

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   VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19   

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VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19 (https://dejure.org/2022,44963)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2022 - 1 K 154.19 (https://dejure.org/2022,44963)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 1 K 154.19 (https://dejure.org/2022,44963)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Der Kläger kann die Rechtmäßigkeit der ihn miterfassenden Telekommunikationsüberwachung mit einer allgemeinen Feststellungsklage zur Überprüfung stellen, da durch seine Erfassung zwischen der Beklagten und ihm Rechtsbeziehungen entstanden sind, die zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1/07 -, juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2009 - 1 A 10.08 -, juris).

    Der Kläger ist nicht darauf zu verweisen, gegen die seiner (mittelbaren) Telefonüberwachung zugrundeliegende Anordnung des BMI mit einer Drittfortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorzugehen, da diese Anordnung mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt (vgl. zur strategischen Beschränkungsanordnung: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1/07 -, juris Rn. 27).

    Der Kläger hat auch das im Falle der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses notwendige besondere Feststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1/07 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - 31).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, kann die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordern, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220-238; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1/07 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    Soweit der G10 - Kommission im Rahmen der Entscheidung, wann ein Betroffener Mitteilung davon erhalten soll, dass er von einer Maßnahme betroffen wurde, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1/07 -, juris), ist dies nicht auf die vorliegende Entscheidung übertragbar.

  • VG Berlin, 22.03.2012 - 1 K 729.09

    Rechtmäßigkeit von Telefon- und Post-Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Der Prüfungsmaßstab ist im Rahmen der Feststellungsklage des "drittbetroffenen" Klägers nicht eingeschränkt (vgl. für den "Nebenbetroffenen": VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 - 1 K 729/09 -, juris).

    Die formelhafte, § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht nicht aus (vgl. zu dem gesamten Vorstehenden: VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 - 1 K 729.09 -, juris, m.w.N.).

    Die Überlegung allein, dass einschlägige Aktivitäten nicht allein durch Observation aufgedeckt werden könnten, würde die gebotene Erforderlichkeitsbeurteilung zwar vermissen lassen und wäre daher nicht ausreichend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 - 1 K 729.09 -, juris).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Für die Überzeugungsbildung ist eine Beweisaufnahme nicht notwendig, wenn die Kammer aus dem Vortrag der Beteiligten, insbesondere unter Berücksichtigung von etwaigen Beweisnöten, zu der Überzeugung gelangt, dass der Vortrag wahr ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, NVwZ 1985, 658, 660).

    Die nachvollziehbare Abwägung der Rechte des Klägers mit den verfassungsgemäß zu schützenden Persönlichkeitsrechten Dritter, der Mitarbeiter des BfV, des BMI und der G 10 - Kommission, sowie des Schutzes der operativen Effektivität von Maßnahmen und Ermittlungen des Verfassungsschutzes und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, führt zu einer schon im Rahmen der Anforderungen an die Darlegung der Tatsachen zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Beweisnot (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, NVwZ 1985, 658, 660).

  • VG Berlin, 25.09.2012 - 1 K 225.11

    Verfassungsschutz: Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Bei den gesetzlichen Voraussetzung des Eingriffs, also des Vorliegens der tatsächlichen Anhaltspunkte für eine in der Vorschrift genannte Straftat, handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der G10 - Kommission keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 225.11 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris; OVG Münster, Urteil v. 27. Oktober 1982 - 20 A 348.81 -, DVBl. 1983, 1017 ff.).

    Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880, S. 9) sollte mit dem Begriff der "tatsächlichen Anhaltspunkte" klargestellt werden, dass schon bei vorbereitenden Handlungen und nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat Überwachungsmaßnahmen zulässig sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 225.11 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Der Kläger hat auch das im Falle der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses notwendige besondere Feststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1/07 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - 31).

    Bei den gesetzlichen Voraussetzung des Eingriffs, also des Vorliegens der tatsächlichen Anhaltspunkte für eine in der Vorschrift genannte Straftat, handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der G10 - Kommission keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 225.11 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris; OVG Münster, Urteil v. 27. Oktober 1982 - 20 A 348.81 -, DVBl. 1983, 1017 ff.).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Öffnung von Briefen, die Einsichtnahme in sie, sowie gegen das Abhören, die Kenntnisnahme und das Aufzeichnen des Inhalts der Telekommunikation, aber auch gegen die Erfassung ihrer Umstände, die Auswertung des Inhalts und die Verwendung gewonnener Daten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 2420/95 u. 2437/95 -,NJW 2000, 55, 59).

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 GG kann durch Gesetz bestimmt werden, dass dem "Betroffenen" Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG nicht mitgeteilt werden und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane treten (vgl. zu § 9 Abs. 6 G 10 a. F., der § 13 G 10 ähnelte: BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 2420/95 u. 2437/95 -, NJW 2000, 55, 67 f.).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer in § 3 Abs. 1 G10 genannte Straftat sind anzunehmen, wenn solche Gründe vorliegen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.2. 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07-, BVerfGE 120, 274 Rn. 250 m. w. N.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt jedoch aufgrund der intensiven Grundrechtseingriffe im Rahmen der Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem G 10 und aufgrund eines deshalb notwendigen Standards an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Entscheidung, dass es "nur eine richtige Entscheidung" gibt, welche gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, 2213).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Für den Staat als Beklagten ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, welche gehandelt hat oder handeln soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, NJW 1985, 2774, 2775).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Es ist zwar anerkannt, dass die Entscheidung eines Kollegialorgans unter speziellen Voraussetzungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I C 31/68 -, NJW 1972, 596).
  • BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Besuch der Börse mit dem Recht zur

  • BVerwG, 25.06.1981 - 3 C 35.80

    Landeskulturelle Werte - Saatgutsorte - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

  • BVerwG, 09.03.2000 - 1 AV 2.00

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes - Amtssitz des

  • BVerwG, 25.08.1970 - I WB 136.69

    Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein Wehrdienstgericht -

  • BVerfG, 30.04.2008 - 1 BvR 595/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1982 - 20 A 348/81
  • BGH, 20.05.2015 - 4 StR 555/14

    Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters (kein Rückgriff auf zu anderen

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C

  • VG Berlin, 08.07.2009 - 1 A 10.08

    Beschränkung des Brief- Post - und Fernmeldegeheimnis

  • VG Köln, 30.11.2023 - 13 K 6661/18
    Der Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte ist weiter auszulegen als die entsprechenden Begriffe im Strafprozess- und Polizeirecht, denn es genügt bereits, wenn aufgrund einer gesicherten Tatsachengrundlage eine Prognose getroffen werden kann, dass eine konkrete Gefahr entstehen könnte, vgl. zu G-10-Maßnahmen: Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2011 - VG 1 K 154.19 -, juris Rdn. 58, m.w.N.
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